Im Falle der Kündigung

Einen unbefristeten Mietvertrag kündigen

Kündigung der Wohnung – was tun?
Inspira/Pixabay.com
Einfach verglaste Fenster gelten heute als
veraltet und gehen mit hohen Energiekosten
einher. Außerdem sind sie typische Wärmebrücken
und können Schimmelbildung begünstigen.


Haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag, sind Sie im Allgemeinen an Kündigungsfristen gebunden: Sie betragen drei Monate. Früher kommen Sie lediglich aus dem Vertrag heraus, wenn es nicht mehr zumutbar für Sie ist, in der Wohnung zu leben. Der Grund dafür können schwere bauliche Mängel sein, die beispielsweise dazu führen, dass sich Schimmel (mehr Infos beim Umwelt Bundesamt) bildet oder die Fenster nicht schließen. Für eine fristlose Kündigung ist allerdings dem Vermieter vorher schriftlich mitzuteilen, welche Mängel vorliegen. Er bekommt dadurch die Möglichkeit, das Defizit zu beheben. Erst wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, kann die fristlose Kündigung erfolgen.

Die ordentliche Kündigung ist jedoch zu jeder Zeit möglich. Um zum Ende des übernächsten Monats ausziehen zu können, müssen Sie spätestens bis zum dritten Werktag dieses Monats dem Vermieter die Kündigung zugeschickt haben. Es reicht übrigens nicht aus, dass Sie den Brief am dritten Werktag bei der Post abgeben, sondern er muss den Vermieter dann bereits erreicht haben.

Angaben in der Kündigung

Achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Angaben in der Kündigung enthalten sind. Dazu zählen:

  • Adresse der Wohnung / des Hauses
  • Grundlegende Daten wie Größe und Anzahl der Zimmer
  • Gewerbliches oder privates Mietverhältnis
  • Datum, an dem Sie den Mietvertrag geschlossen haben
  • Art der Kündigung (fristgemäß, fristlos oder Sonderkündigung)
  • Hat der Vermieter die Miete über eine Einzugsermächtigung abgebucht, ist diese in der Kündigung zurückzuziehen.

Um keine wichtigen Daten zu vergessen, bietet es sich an, eine Mustervorlage zu nutzen, wie sie bei Immobilienscout erhältlich ist. Diese kann anschließend als PDF heruntergeladen und entsprechend ausgedruckt werden.

Sonderkündigungsrecht in Ausnahmen

Daneben besteht in Ausnahmefällen zusätzlich das Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist ist hierbei verkürzt. Das Recht vorzeitig zu kündigen, haben Sie beispielsweise, wenn:

  • Der Eigentümer die Wohnung modernisiert und anschließend der Mietpreis steigt.
  • Die Miete bisher außergewöhnlich günstig war und nun der Preis auf das Ortniveau ansteigt.
  • Ihr Partner als Mieter verstirbt.
  • Der befristete Mietvertrag

    Eventuell haben Sie beim Einzug einen befristeten Mietvertrag unterschrieben. Dann haben Sie in der Regel keine Möglichkeit, vorzeitig aus diesem Vertrag auszusteigen. Sie können dann einen Trick anwenden, um aus der Wohnung ausziehen zu können.

    • Suchen Sie sich einen solventen Untermieter. Er muss versichern, dass er bis zum Ablauf des Vertrages in Wohnung oder Haus wohnt und für die Zahlung der Miete aufkommt.
    • Teilen Sie dies dem Vermieter mit. Sofern alles ordnungsgemäß abläuft, darf er Ihnen diese Möglichkeit nicht von vornherein versagen.
    • Pokert der Vermieter oder kennt sich mit der rechtlichen Sachlage nicht aus, teilt er eventuell mit, dass die Untervermietung nicht gestattet ist.
    • Das ist jedoch nicht der Fall, sofern keine ernsthaften Gründe gegen die Untervermietung sprechen. Sie haben dann die Möglich, im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

    Liegen bei Ihnen schwerwiegende Gründe für einen Auszug vor und Sie sind an einen Zeitmietvertrag gebunden, wenden Sie sich an den Mieterschutzbund oder Ihren Anwalt und lassen sich beraten. Ziehen Sie vor Gericht, entscheiden die Richter häufig zugunsten des Mieters. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie einen Nachmieter finden.

    Sind Sie sich unsicher, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist oder wenn der Vermieter eine Kündigung nicht zu akzeptieren scheint, ist eine Rechtsberatung ebenfalls sinnvoll.

    Die Kündigung im Briefkasten

    Kündigung der Wohnung – was tun?
    © Wavebreakmedia/Shutterstock


    Allerdings haben nicht nur Sie als Mieter Rechte, wenn es um die Kündigung geht. Der Vermieter darf ebenfalls eine Kündigung durchsetzen, sodass Sie sich auf die Suche nach einer neuen Unterkunft machen müssen.

    Notwendig ist in jedem Fall, dass die Kündigung schriftlich erfolgt. Teilt er lediglich beim Gespräch im Hausflur mit, dass das Mietverhältnis aufzuheben ist, müssen Sie dies nicht ernst nehmen. Erst wenn alle Hauptmieter von Wohnung oder Haus schriftlich darüber informiert sind, gilt die Kündigung. Lediglich eine Abmahnung kann mündlich erfolgen. Natürlich darf er Ihnen aber nicht aus Jux und Tollerei kündigen. Es gibt eindeutige Anlässe, die einzuhalten sind. Es ist aber nicht einfach, die Ansprüche durchzusetzen, sodass viele der Kündigungen durch den Vermieter vor Gericht landen.

    • Der Vermieter meldet Eigenbedarf an. Nicht nur für sich oder nahe Angehöriger der Familie ist dies möglich, sondern auch für entfernte Verwandte ist dies erlaubt.
    • Es ist ihm nicht weiter zuzumuten, Sie als Mieter zu dulden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie den Vermieter beleidigen oder andere Mieter belästigen. Auch wenn Sie die Miete wiederholt erst zu spät zahlen, kann dies zutreffend sein.
    • Das Grundstück lässt sich aufgrund der Vermietung nicht angemessen bewirtschaften.

    In dem Schreiben, das Sie vom Vermieter erhalten, muss festgehalten sein, warum er Ihnen kündigt. Nur so können Sie sich dagegen wehren. Halten Sie die Kündigung für nicht gerechtfertigt, legen Sie Widerspruch ein.

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