Rente, Altersvorsorge und Wertanlagen fallen bei einer Scheidung unter den Versorgungsausgleich, der im Prinzip der Zugewinngemeinschaft nachempfunden ist. Geteilt werden auch hier nur die Ansprüche aus der Zeit der Ehe. Konkret heißt das: Der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Anwartschaften auf eine Rente erworben hat, ist ausgleichspflichtig. Respektive steht dem Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften somit die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiden Summen zu. Sind Kinder vorhanden, fließen bei der privaten Vorsorge staatliche Zuschüsse an den Partner, der weiterhin das Kindergeld erhält. War ein Partner während der Ehe nicht berufstätig, hat aber durch den beitragsfreien abgeleiteten Ehegattenanspruch trotzdem zum Beispiel einen Riester-Vertrag, so läuft dieser Vertrag auch nach der Scheidung noch weiter. Sind Sie nicht berufstätig und haben diesen Ehegattenanspruch bislang noch nicht in Anspruch genommen, sollten Sie dies noch vor der rechtskräftigen Scheidung tun.