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Glückliche Paare scheiden schöner

Wie sieht´s mit der Altersvorsorge aus?

Rente, Altersvorsorge und Wertanlagen fallen bei einer Scheidung unter den Versorgungsausgleich, der im Prinzip der Zugewinngemeinschaft nachempfunden ist. Geteilt werden auch hier nur die Ansprüche aus der Zeit der Ehe. Konkret heißt das: Der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Anwartschaften auf eine Rente erworben hat, ist ausgleichspflichtig. Respektive steht dem Ehegatten mit den geringeren Anwartschaften somit die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiden Summen zu. Sind Kinder vorhanden, fließen bei der privaten Vorsorge staatliche Zuschüsse an den Partner, der weiterhin das Kindergeld erhält. War ein Partner während der Ehe nicht berufstätig, hat aber durch den beitragsfreien abgeleiteten Ehegattenanspruch trotzdem zum Beispiel einen Riester-Vertrag, so läuft dieser Vertrag auch nach der Scheidung noch weiter. Sind Sie nicht berufstätig und haben diesen Ehegattenanspruch bislang noch nicht in Anspruch genommen, sollten Sie dies noch vor der rechtskräftigen Scheidung tun.

Das liebe Geld

Schöner scheiden
Wenn beide Eheleute genügend Einkommen haben, sollten Sie gemeinsame Konten und Wertpapierdepots schon während der Trennungszeit auflösen. Ist dies nicht der Fall, darf nach Beginn des Scheidungsverfahrens keiner der Partner mehr größere Geldbeträge abheben, wobei ein bestimmtes Limit festgelegt werden kann. Abgehobene Beträge über diesem Limit können zurückverlangt werden und Kontovollmachten widerrufen werden. Eine gewisse Haftung besteht übrigens auch bei Schulden. Allerdings müssen die Eheleute nur die Schulden mittragen, die sie selbst unterschrieben haben.

Unterhalt

Ist einer der Partner einkommenslos, hat er prinzipiell ein Recht auf Unterhaltszahlung durch seinen ehemaligen Partner. Dreisiebtel des Nettoverdienstes des erwerbstätigen Partners stehen ihm zu. Dieser Anspruch gilt bereits während des Scheidungsverfahrens, verfällt aber bei einer festen neuen Partnerschaft. Sind Kinder vorhanden, wird der Nettobetrag für den Partner nach Abzug des Unterhalts für die Kinder ermittelt. Je mehr der Unterhalt empfangende Partner selbst verdient, desto geringer fällt der Unterhalt aus. Dem unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen muss jedoch ein Mindestlebensstandard gewährleistet werden. Dieser Nettobetrag liegt derzeit bei 840 Euro in den alten und bei 775 Euro in den neuen Bundesländern.
Ein paar Ausnahmen gibt es bei der Unterhaltszahlung aber doch: Hat die Ehe weniger als zwei Jahre gedauert, ist das dauerhafte Fremdgehen der Grund für die Scheidung oder sind keine Kinder vorhanden, um die sich der Geschiedene kümmern muss, so ist der höher Verdienende in bestimmten Fällen von seiner Unterhaltspflicht befreit.

Und die Kinder?

Musste früher bei einer Scheidung immer noch das Sorgerecht geregelt werden, ist das heute sehr viel seltener der Fall. Nach dem neuen Kindschaftsrecht wird das Sorgerecht nämlich nur noch geregelt, wenn dies von einem der früheren Ehegatten beantragt wurde. In allen anderen Fällen bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.

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