Da bei der Teilung im Sinne der Zugewinngemeinschaft die Hausarbeit der Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird, ist diese Art der Vermögensteilung im Grunde nur noch bei Ehen sinnvoll, in denen nur ein Partner den Lebensunterhalt verdient. Dies heißt andererseits nicht, dass man in allen anderen Fällen zu einem Ehevertrag raten sollte. Da Eheverträge im Prinzip nur Verzichtserklärungen beinhalten – auch auf gesetzliche Ansprüche wie Alters- oder Krankheitsvorsorge, könnte dies vor allem für schlechter Verdienende fatal enden. Ein Ehevertrag sollte somit nur dann abgeschlossen werden, wenn man sicher ist, für das spätere Leben über genug eigene finanzielle Reserven zu verfügen. Vor allem Frauen sollten sich sehr genau überlegen, ob sie sich per Vertrag auf den sogenannten Not- oder Mindestunterhalt festlegen lassen. Sie sollten daher darauf achten, ob Sie im Falle einer Scheidung ausreichend durch den gesetzlich üblichen Anteil versorgt sind, oder ob hier Beträge per Ehevertrag festgelegt werden sollten.
Ist ein Ehevertrag mit einer gewissen Lebensplanung verbunden, etwa, wenn sich das Paar dafür entscheidet, kinderlos zu bleiben, so ist eine zusätzliche Präambel sinnvoll. Bekommt die Frau entgegen der Lebensplanung Kinder, so garantiert diese Präambel, dass die veränderten Lebensumstände bei der Scheidung berücksichtigt werden.
Alternativ zur Zugewinngemeinschaft wird bei einem Ehevertrag das Prinzip der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft festgelegt. Bei einer Gütertrennung behält jeder sein eigenes Vermögen. Auch die Vermögensteile, die während der Ehe erworben wurden. Daneben sind auch Regelungen denkbar, bei denen bei einer Scheidung nur bestimmte Teile eines Vermögens, z.B. Grundbesitz oder Firmen, vom Anspruch eines Partners ausgenommen werden. Die Gütergemeinschaft dagegen übertrifft die sonst übliche Zugewinngemeinschaft. Hier wird jegliches Vermögen der Ehepartner zu gleichen Teilen aufgeteilt.