Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus – Was Mieter wissen sollten

Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus
Platzsparender Buggy
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Generell gehört das Platzieren von Kinderwagen im Hausflur und Treppenhaus zur vertragsgemäßen Mietsachennutzung. Demnach besteht kein allgemeines Verbot – das Abstellen des Wagens ist zulässig.

Da es sich um eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache handelt, ist es Vermieter nicht gestattet im Mietvertrag eine entsprechende Klausel zu integrieren, die dies verbietet. Es ist nicht zumutbar, dass der Kinderwagen nach Gebrauch in die Wohnung getragen werden muss. Ein Untersagen des Abstellens von Kinderwagen ist nur dann möglich, wenn es durch den Wagen zum Blockieren von Fluchtwegen, Wohnungstüren oder Briefkästen kommt.

Diese Tatsache wird mit einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf bestätigt. Unter kostenlose-urteile.de heißt es: „Ist der Hausflur zum Abstellen eines Kinderwagens geeignet und sind die Mieter auf die Abstellmöglichkeit angewiesen, so kann der Vermieter das Abstellen des Kinderwagens nicht untersagen.“ Bei dem entsprechenden Fall hatte eine Vermieterin ihre Mieter verklagt, die im 4. Stock ihres Gebäudes ohne Fahrstuhl wohnten, weil diese ihren Kinderwagen im Hausflur abstellen.

Weiter wird erklärt: „Das Amtsgericht stellte fest, dass die Vermieterin weder aus § 541 BGB noch aus § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens des Kinderwagens im Hausflur hatte. Denn ein vertragswidriges Verhalten habe nicht vorgelegen. Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechende Gemeinschaftsflächen sei vom Wohngebrauch umfasst, wenn die Fläche dazu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen sind.“

Anders sieht es bei Besuchern aus. Die Abstellerlaubnis gilt generell nur für Hausbewohner. Besucher von Mietern müssen ihren Kinderwagen in die jeweilige Wohnung tragen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Winsen hervor.

Situation im Einzelfall prüfen

Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus
Kinderwagen im Hausflur
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Grundsätzlich muss ein Treppenhaus beziehungsweise Hausflur stets den Zweck als Fluchtweg erfüllen können. Solange abgestellte Kinderwagen diesen nicht verhindern, ist das Abstellen eingeschränkt erlaubt. Doch die Urteile verschiedenster Amtsgerichte verdeutlichen, dass hier im Einzelfall entschieden werden muss. Denn eine ausdrückliche und klare Regelung gibt es per Gesetz bislang nicht.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Urteil beispielsweise, dass der Kinderwagen im Keller oder der Wohnung deponiert werden muss, sollte dieser an gewissen Tagen nicht genutzt werden. Auch zur Nachtzeit müsse der Kinderwagen anderweitig untergebracht sein. In diesem Fall wurde die Laufbreite im Flur allerdings auf 45 Zentimetern eingeengt. Dies kann beim Brand oder anderweitigen Gefahren für Feuerwehr und Rettungsdienste zu knapp sein, um schnellstmöglich an Ort und Stelle zu sein. Gleiches gilt für die Flucht von Bewohnern. Durch den beengten Durchgangsweg steigt die Gefahr. Bis zu vier Kinderwagen wurden in diesem Fall zeitweise im Erdgeschoss abgestellt, wodurch sich die Bewohner des Geschosses zudem beeinträchtigt fühlten.

Mietern ist zu empfehlen vor der Anschaffung eines Kinderwagens zu prüfen, ob sich dessen Maße zum Abstellen im entsprechenden Flur oder Treppenhaus eignen. Viele moderne Modelle lassen sich auf ein Minimum ihrer eigentlichen Größe zusammenklappen und platzsparend verstauen. Mit derartigen Ausführungen können Konflikte mit Mitbewohnern und Vermietern von vorneherein vermieden werden, die Laufbreite in Fluren und Treppenhäusern wird nur minimal beeinträchtigt.

Bei Zwillingen gestaltet sich der Einkauf eines passenden Wagens zwar noch komplizierter, aber auch hierfür gibt es Lösungen. Wer bereits weiß, „dass er den Kinderwagen oft zum Einkaufen in den Supermarkt mitnehmen wird, der entscheidet sich vielleicht für einen sogenannten Geschwisterwagen, bei dem die Babys hintereinanderliegen. Mit diesem Modell lässt sich der Alltag erheblich leichter bewältigen und auch schmale Türen stellen kein Hindernis da. Berücksichtigen Sie beim Kauf darüber hinaus unbedingt die Maße des zusammengeklappten Kinderwagens.“ (Quelle: http://www.kinderwagen.org/)

Bei derartigen Kinderwagen profitieren Eltern von einer kompakteren Bauweise, die sich leichter mit dem Wohnen in Mehrfamilienhäusern vereinbaren lässt.

Anketten nicht erlaubt

Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus
Kinderwagen im Treppenhaus
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Im Ernstfall müssen Hausflur oder Treppenhaus als Fluchtweg dienen. Da ein Kinderwagen allgemein ein bewegliches und nicht starres Hindernis ist, könne es notfalls schnell entfernt werden. Ein Anketten von Kinderwagen im Hausflur ist grundsätzlich nicht erlaubt. Denn dann wäre ein leichtes Entfernen von Kinderwagen nicht möglich. Zudem gehört das Anketten nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Weitere Rechtsprechungen im Überblick:

  • Verneinend – Abstellen des Kinderwagens auf dem Treppenpodest vor Wohnungseingang trotz fehlender Behinderung für andere Nutzer nicht erlaubt: Amtsgericht Charlottenburg (Az: 4 C 261/97)
  • Teilweise Bejahend – Hausordnungen, die ein Abstellen im Treppenhaus nur zeitweise erlauben, werden als zulässig erklärt. Dafür muss allerdings die Voraussetzung gegeben sein, dass es eine anderweitige Abstellmöglichkeit gibt, die dem Mieter zugemutet werden kann (LG Bielefeld Az: 2 S 274/92
  • Bejahend: Mieter von Wohnungen im Obergeschoss dürfen im Flur Kinderwagen platzieren (Amtsgericht Winsen Az: 16 C 602/99)

Fazit:
Vermieter dürfen das Abstellen von Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus nicht generell untersagen, selbst wenn es eine Hausordnung mit entsprechender Regelung gibt. Das spiegelt die überwiegende Rechtsprechung deutscher Amtsgerichte wieder. Ein Verbot des Abstellens ist nur dann angemessen, wenn es aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Die feuerpolizeilichen Bestimmungen schreiben vor, dass Durchgangsbereiche stets freigehalten werden müssen, damit Feuerwehr und andere Rettungseinsatzkräfte im Ernstfall problemlos die Gefahrenzonen erreichen und Personen aus dem Gebäude fliehen können.

Im folgenden Video erläutert ein Feuerwehrmann, warum das Freihalten des Treppenhauses (Stiegenhaus) entscheidend ist.



Im Großteil der Fälle schränken Kinderwagen die Fluchtwege nur unwesentlich ein, sodass das Abstellen erlaubt ist. Stellen Vermieter separate Stellplätze für Kinderwagen zur Verfügung, ist er laut einiger Urteile dazu berechtigt, das Abstellen in Fluren und Treppenhäusern zu verbieten.

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