Kita-Platz und Krippenplatz einklagen – Tipps und Möglichkeiten

Kein Platz für Ihr Kind?

Kita-Platz & Krippenplatz einklagen – Tipps, Möglichkeiten
© Niderlander/Shutterstock


Sie haben sich zwar lange genug vorher darum gekümmert, aber nun steht Ihr Wiedereinstieg in den Beruf bevor und Sie haben einfach keinen Krippenplatz oder Kindergartenplatz ergattern können? Dann wohnen Sie wahrscheinlich in einem Ballungsraum, in dem trotz Aufstockung nicht genügend Plätze bereitgestellt werden können.

Aber: Seit 1. August 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Anspruch auf Betreuung – in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Das heißt für Sie, dass Sie Ihr Recht geltend machen können. Aber wie gehen Sie da am besten vor?

1. Station: Jugendamt

Wenn Sie keinen Kitaplatz für Ihr Kind bekommen haben, wenden Sie sich zunächst an das örtliche Jugendamt. Dieses wird versuchen, Ihnen innerhalb einer angemessenen Wartezeit, die zwischen zwei und drei Monaten betragen kann, einen Platz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter zu vermitteln.

2. Verpflichtungsklage

Gelingt es der Stadt oder Gemeinde nicht, Ihnen einen Platz zu vermitteln, können Sie mit Eingang des Ablehnungsbescheides von Ihrer Gemeinde eine sogenannte Verpflichtungsklage auf einen Kita-Platz bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Das können Sie mit einem formlosen Brief und ganz ohne anwaltlichen Beistand erledigen. Nur auf die Klagefrist müssen Sie achten. Die beträgt vier Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheids. Aber Achtung: In manchen Bundesländern müssen Sie vor einer Klage zunächst einen fristgemäßen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

3. Was kostet so eine Klage?

Wie bereits erwähnt benötigen Sie keinen Anwalt, um eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Auch Gerichtskosten entstehen Ihnen nicht. Es ist übrigens egal, ob Sie berufstätig sind, oder nicht. Auch den Kindern von Hausfrauen, Arbeitslosen etc. steht der Rechtsanspruch auf „Förderung der Kinder“ zu. Nur die Dauer der Betreuung ist hier umstritten. Darf eine nicht berufstätige Mutter für ihr Kind auch einen Vollzeitplatz in der Kita fordern? Generell gilt: Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren umfasst vier Stunden an fünf Tagen pro Woche.

4. Die Klage ist eingereicht. Und nun?

Leider ist es nicht so, dass Sie kurz nach Ihrer Klage schon einen Kita-Platz zugesprochen bekommen. Im schlechtesten Fall kann sich das Verfahren sogar Monate hinziehen. Versuchen Sie also, ein Eilverfahren anzustrengen! Die zwischenzeitliche Betreuung müssen die Eltern dann mit einer privaten Kita oder einem Kindermädchen decken. Diese zusätzlichen Kosten können Sie dann aber vor Gericht geltend machen. Das heißt, Sie bekommen die Differenzkosten zwischen städtischem Kita-Platz und den höheren Kosten erstattet. Aber Vorsicht! Hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit! Versuchen Sie also trotzdem, den Betreuungsplatz so günstig wie möglich auszusuchen.

5. Kann man einen zugewiesenen Kita-Platz ablehnen?

Jetzt haben Sie endlich einen Kita-Platz bekommen, aber der spricht überhaupt nicht Ihren Vorstellungen? Dafür gibt es viele verschiedene Gründe, aber einen angebotenen Betreuungsplatz können Sie nur unter bestimmten Umständen ablehnen. Eine zu weite Anfahrt kann ein guter Grund sein. Als „zumutbare Entfernung“ gelten nach verschiedenen Gerichtsurteilen maximal fünf Kilometer oder bis zu 30 Minuten Fahrzeit/Fußweg (je nachdem, wie mobil Sie sind).

Außerdem gibt es Standards, die jede Kita erfüllen muss. Wenn die Gruppengröße zu groß ist, die Angestellten nicht ausreichend qualifiziert sind oder die Einrichtung bauliche Mängel aufweist dürfen Sie ablehnen. In jedem Fall müssen Sie Ihre Ablehnung aber plausibel begründen, sonst erlischt Ihr Rechtsanspruch.

6. Nanny statt Kita-Platz?

Wenn es keinen Kita-Platz gibt, dann müssen Sie Ihr Kind eben bei einer Tagesmutter unterbringen? Es ist umstritten, ob diese beiden Möglichkeiten so einfach austauchbar sind, aber die Verwaltungen gehen davon aus, weil im Gesetz Kindertagesstätte und Kindertagespflege gleichrangig genannt werden. In der Regel können die Eltern sich aber zwischen den Alternativen entscheiden.

7. Wird auch eine private Betreuung erstattet?

Wenn Sie Ihr Kind lieber zu einer privat finanzierten Tagesmutter Ihrer Wahl in Betreuung geben möchten können Sie die Kostenerstattung bei den Kommunen einfordern. Sie müssen Ihre Ausgaben allerdings mit Belegen nachweisen. Die Kosten müssen aber im Rahmen bleiben und dürfen laut Gerichtsurteil nicht viel mehr als 400 Euro monatlich betragen. Wenn die Kommune die Erstattung ablehnt, können Sie wiederum eine formlose Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

8. Kein Kita-Platz = Verlust des Arbeitsplatzes?

Sie haben alle Möglichkeiten ausgeschöpft und es lässt sich einfach keine Betreuung für Ihren Zwerg organisieren? Dann muss ein Elternteil wohl oder übel zu Hause bleiben. Es ist möglich, den dabei entgangenen Lohn vor Gericht einzufordern. Wenn nachgewiesen werden kann, dass das fehlende Einkommen von der fehlenden Kinderbetreuung herrührt, dann kann die Kommune zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet werden. Dafür benötigen Sie allerdings einen Rechtsbeistand, da hier vor dem Landgericht geklagt werden muss, an dem Anwaltspflicht herrscht. Für Eltern, die in Regionen leben, wo es zu wenig Kitaplätze gibt, kann sich also der Abschluss einer Rechtschutzversicherung lohnen, die das Verwaltungsrecht abdeckt.

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Der Inhalt und die Informationen dieses Artikels stellt lediglich eine Zusammenfassung des zugrundeliegenden Rechts dar und stellt keinen Ersatz für Rechtsberatung oder anderen professionellen Rat dar. Es wird keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durch diesen Artikel empfangenen Informationen übernommen.

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