Schwangerschaft: Individuelles Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall?

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Das individuelle Beschäftigungsverbot ist eine besondere Regelung zum Schutz von Schwangeren und dem ungeborenen Baby. Bei dieser Anordnung muss die Frau nicht im klassischen Sinne krank sein, sondern kann auch unter Belastungen leiden, die die Schwangerschaft bedrohen wie psychische Strapazen, unzumutbare Arbeitswege oder Umstände wie zum Beispiel störende Essensgerüche, die bei Kantinenmitarbeiterinnen Übelkeit auslösen. Der Arzt entscheidet ebenfalls, ob ein totales Beschäftigungsverbot die sinnvollste Maßnahme für seine Patientin ist oder ob Dauer, Umfang und Art der Beschäftigung reduziert werden muss. Ein enormes Pluspunkt bei dieser Regelung: Die Betroffene bekommt ihr volles Gehalt vom Arbeitgeber weiter gezahlt.

Für Nicht-Schwangere und Schwangere gelten im Falle der Arbeitsunfähigkeit dieselben Bedingungen. Durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Gelber Schein“) erkennt der Arzt diesen Zustand an. Für die Dauer von sechs Wochen wird das volle Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus andauern, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld an den Versicherten, das etwa 70 Prozent des Brutto-Gehalts ausmacht. Der Höchstbetrag liegt bei 96,25 Euro pro Kalendertag.

Es können aber auch beide Fälle im Zusammenhang auftreten. Daniel Jakobi, Fachexperte für Arbeitsunfähigkeit bei der SBK, erklärt: „Grundsätzlich schließen sich individuelles Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Hat beispielsweise eine Erzieherin in einer Kinderkrippe nicht alle für den Schutz des Ungeborenen notwendigen Impfungen, spricht der Arzt bei Bedarf ein individuelles Beschäftigungsverbot aus und sie geht nicht mehr in die Arbeit. Zieht sie sich dann auch noch eine schwere Erkältung zu, muss zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.“

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